+++ Service-Aktuell +++
+++AKTUELL+++ Einführung der digitalen E-Rechnung in Ihrem Unternehmen
Zum 01.01.2025 startet die Initiative zum Versand und Empfang von digitalen E-Rechnungen in elektronischer Form.Die verpflichtende E-Rechnung soll für steuerbare und steuerpflichtige inländische Umsätze an Geschäftskunden (B2B-Umsätze) eingeführt werden. Sie gilt nicht für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise. Ebenfalls nicht betroffen sind Leistungen an Privatpersonen (B2C-Umsätze).
Alle Unternehmen sind von der Regelung betroffen! Der Grund: Die Einführung der E-Rechnung umfasst nicht nur den Versand gesetzeskonformer Rechnungen, sondern auch den digitalen Empfang solcher Rechnungen.
Eine E-Rechnung ist nicht mit einer per E-Mail versandten Rechnung im PDF-Format zu verwechseln.
Elektronische Rechnungen enthalten vielmehr sämtliche relevante Daten der Rechnung in einem strukturiertem Datensatz. Die Vorgaben hierzu sind in der Europäischen Norm EN 16931 festgelegt. Formate wie ZUGFeRD 2.x und XRechnung erfüllen diese gesetzlichen Bestimmungen.
Das PDF dient künftig somit nur noch der Visualisierung der elektronischen Rechnungsdaten und kann der E-Rechnung beigefügt sein (z.B. Format ZUGFeRD).
Die korrekte Rechnungsstellung ist eine wichtige Voraussetzung dafür, Umsätze zu realisieren und die Liquidität Ihres Unternehmens zu sichern. Die Einführung der digitalen E-Rechnung bietet Ihnen im Rechnungseingang zudem Vorteile beim anschließenden Freigabe- und Zahlungsprozess sowie der Verarbeitung in der Buchführung.
Nutzen Sie diese Gelegenheit deshalb zur Optimierung Ihrer Prozesse und gestalten Sie Ihre Arbeitsabläufe effizient und zukunftssicher:
- Analysieren Sie Ihre derzeitigen Prozesse rund um den Rechnungseingang und den Rechnungsausgang!
- Setzen Sie zunächst den E-Rechnungseingang um!
(zentrale E-Mail-Adresse einrichten, Geschäftspartner informieren, Rechnungsfreigabe und Zahlungsprozess neu aufsetzen, digitale Weitergabe an die Buchführung einrichten, Archivierung planen.) - Kümmern Sie sich nun um den E-Rechnungsausgang!
(Kontinuierliche Pflege der E-Mail- Adressen Ihrer Kunden für den Rechnungsempfang einrichten, Rechnungsschreibung mit geeigneter Software umsetzen, digitale Weitergabe an die Buchführung einrichten, Archivierung planen.) - Stabilisierungsphase! (Mitarbeitende in den vorgenannten Prozessen schulen, Überwachungsphase einplanen, Optimierungsbedarf erkennen und einbinden)
Diese Informationen geben Ihnen einen ersten Überblick über die anstehenden Aufgaben. Wir ergänzen diese Informationen laufend für Sie. Unsere Mandanten werden wir bei der Umsetzung aktiv unterstützen und konkrete Lösungen für die Implementierung der E-Rechnung und die Anbindung an die Buchführung vermitteln.
Unser Servicepartner DATEV stellt Ihnen hier aktuelle Informationen zur erfolgreichen Umsetzung Ihrer Strategie zur Einführung der E-Rechnung bereit:
Die DATEV-E-Rechnungsplattform stellt eine einfache und kostengünstige Einstiegslösung zum Empfang und der Erstellung digitaler E-Rechnungen und ggf. die Weiterleitung an DATEV-Unternehmen Online dar.
DATEV-Auftragswesen NEXT stellt eine umfangreiche, webbasierte Lösung für die Rechnungschreibung dar, die u.a. folgende Funktionen vereint:
- vollständige Integration in DATEV Unternehmen Online
- Kundenstammdatenverwaltung,
- Kundenstammdatenverwaltung,
- Artikel- und Leistungsverwaltung, Angebotserstellung,
- Auftragsbestätigung,
- Lieferschein,
- E-Rechnung und
- Rechnungskorrekturen (Gutschriften)
Unsere Kurzinfo zur digitalen E-Rechnung finden Sie hier:
+++AKTUELL+++ Beitragsänderung in der Pflegeversicherung
Ab 01.01.2025 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,40 % auf 3,60 % erhöht. Das Gesetz sieht dabei weiterhin eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.Eltern müssen Ihre Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Daten zu Name und Geburtsdatum aller Kinder Ihrer Beschäftigten abzufragen und geeignete Nachweise anzufordern.
Nur Arbeitgeber, die ausschließlich Minijobber beschäftigen, müssen aktuell nichts unternehmen.
Ab 01.07.2025 wird zusätzlich eine Datenabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern eingeführt. Die zurückgemeldeten Daten müssen dennoch vom Arbeitgeber überprüft und ggf. berichtigt werden.
Einen Überblick zu der Gesetzesänderung finden Sie in unserer Kurzinfo:
+++AKTUELL+++ Meldepflicht Kassensysteme
Alle Betriebe mit einer digitalen Kasse müssen dieses System ihrem zuständigen Finanzamt melden. Durch die Kassenmeldepflicht will der Gesetzgeber prüfen und sicherstellen, dass alle Betriebe mit gesetzeskonformen Kassensystemen arbeiten.Das elektronische Mitteilungsverfahren der Finanzämter wird ab dem 1. Januar 2025 als Elster-Lösung zur Verfügung stehen. Die Mitteilung an das zuständige Finanzamt kann elektronisch über das Programm „Mein ELSTER“ oder über kompatible eigene oder Drittanbieter-Software über die entsprechende Schnittstelle (ERiC) erfolgen. Eine schriftliche Mitteilung (Postweg) ist nicht vorgesehen.
Neben Angaben zum Absender und dem zuständigem Finanzamt, sind auch Angaben zur Betriebsstätte, zum elektronischen Aufzeichnungssystem inkl. TSE, und zum Datenübermittler erforderlich.
In der Folge meldepflichtig sind auch die Vorgänge Anmeldung, Abmeldung, Änderung/Korrektur des Kassensystems.
Die Mitteilung der vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind bis zum 31. Juli 2025 zu erledigen.
Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO).
Weitergehende Informationen des Bundesfinanzministeriums finden Sie unter folgendem Link: